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LAG Bremen Urteil vom 27.08.2003 - 2 Sa 78/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbegriff

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kfz-Werkstatt in Bremerhaven, deren Alltagsgeschäfte von einem Werkstattleiter geleitet werden, ist auch dann nicht als eigenständiger Betriebsteil i. S. von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG anzusehen, wenn dieser befugt ist, Arbeitnehmer einzustellen, soweit er hierfür an Vorgaben des „Stammhauses” in Bremen gebunden ist.

2. Eine räumlich weite Entfernung zwischen „Stammhaus” und Werkstatt ist i. S. von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG nicht anzunehmen, wenn die zwischen beiden liegende Entfernung von 70 km wegen nahegelegenen Autobahnauffahrt schnell zu überbrücken ist. Zufällige Verzögerungen durch Baustellen und/oder Berufsverkehr fallen nicht ins Gewicht. Die deutlich längere Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist wegen des inzwischen erreichten Niveaus der allgemeinen Motorisierung unerheblich. Ob beide Belegschaften sich als Teil einer Betriebsgemeinschaft fühlen, hat keine entscheidende Bedeutung.

3. Der Betriebsrat des „Stammhauses” ist bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung einer Werkstatt nach § 102 BetrVG zu beteiligen, auch wenn die Mitarbeiter von den Möglichkeiten des i. S. von § 4 Abs. 2 BetrVG keinen Gebrauch gemacht haben.

Normenkette

BetrVG § 4; BetrVG § 102

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 1 Ca 767/02)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 2 AZR 577/03)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 06.03.2003 – Az: 1 Ca 767/02 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 13.11.2002 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2003 beendet hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um d...

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