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LAG Bremen Urteil vom 24.08.2000 - 4 Sa 68/00, 4a Ca 4139/99 (Bremen) (veröffentlicht am 24.08.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsleistung verschuldet unmöglich wird

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Arbeitnehmer, der in einem Lebensmittelbetrieb in einem Pausenraum in ein Handwaschbecken uriniert und der deshalb von dem Auftraggeber – einem Fruchthandelsunternehmen – seines Arbeitgebers, der für das Handelsunternehmen Ware konfektioniert und verpackt, ein Hausverbot erhält, wird die Arbeitsleistung – verschuldet – unmöglich, so dass sein Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Gegenleistung frei wird.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 07.12.1999 – Az.: 4a Ca 4139/99 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 05.02.1999 bis zum 31.05.1999 Entgeltansprüche wegen Annahmeverzuges der Beklagten zustehen.

Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter in der Fruchtverpackung zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von zuletzt DM 15,50 beschäftigt gewesen.

Der Kläger war Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Die Beklagte betrieb ihren Betrieb der Fruchtverpackung in den Räumlichkeiten der Streitverkündeten, einem Großhändler für Obst und Gemüse. Aufgabe der Beklagten war es, die von der Streitverkündeten vertriebenen Waren zu konfektionieren und vorzuverpacken.

Dazu benützte die Beklagte die Maschinen der Streitverkündeten leihweise unentgeltlich. Die Streitverkündete trug auch alle Kosten für Wartung, Reparatur, Reinigung und notwendigen, durch Ausfall bedingten Ersatz der Maschinen.

Die Beklagte hat inzwischen Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss vom 04.05.2000 hat das Amtsgericht Bremen als Insolvenzge...

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