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LAG Bremen Urteil vom 19.11.1998 - 4 Sa 40/98

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2031/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen 3 AZR 39/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.10.1997 – Az.: 2 Ca 2031/97 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Altersrente.

Der am 15.03.1931 geborene Kläger war von 1956 bis 1959 Assistenzarzt in Frankfurt am Main. Von 1959 bis 1972 war er Beamter an der Universität Münster.

Er schied dort Ende Februar 1972 aus und wurde bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichert. Ab 01.03.1972 war der Kläger als leitender Arzt der chirurgischen Abteilung des R. -Krankenhauses in Bremen tätig. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 10.04.1973, Bl. 16-33 d. A., auf den verwiesen wird.

Mit Aufnahme der Tätigkeit beim R. -Krankenhaus wurden keine Beiträge mehr für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt. Allerdings wurden Beiträge zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet, von denen die Beklagte mit Ausnahme der Jahre 1972, 1973 und 1994 einen 50 %-igen Anteil übernahm.

In § 5 des Dienstvertrages vom 10.04.1973 ist geregelt, daß der Kläger das Recht zur freiberuflichen Tätigkeit hat. In § 6 des genannten Dienstvertrages wurde dem Kläger das Recht der Liquidation in der Privatabteilung der 1., 2. und separaten Pflegeklasse sowie bei Selbstzahlern in der 3. Klasse eingeräumt. § 7 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

„Vergütung

(1) Herr Prof. Dr. H. erhält für seine Tätigkeit im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs im R. -Krankenhaus eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Bezüge eines bremischen ...

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