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LAG Bremen Urteil vom 19.10.1994 - 2 Sa 42/94

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 01.12.1993; Aktenzeichen 9 Ca 9121/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1020/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 1.12.1993 – Az.: 9 Ca 9121/93 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten und um deren Verpflichtung, für die Zeit danach Verzugslohn zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird der Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 1. Dezember 1993 folgendes Urteil verkündet:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.02.1993 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten:

    a)

    Lohn für Februar 1993:

    496,76 DM brutto,

    b)

    Lohn für März 1993:

    1.409,94 DM brutto,

    c)

    Lohn für April 1993:

    3.474,26 DM brutto,

    d)

    Lohn für Mai 1993:

    3.474,26 DM brutto

    abzüglich 483,30 DM netto,

    e)

    Lohn für Juni 1993:

    3.474,26 DM brutto

    abzüglich 1.396,20 DM netto,

    f)

    Lohn für Juli 1993:

    3.474,26 DM brutto

    abzüglich 1.449,90 DM netto,

    g)

    Lohn für August

    bis Oktober 1993:

    jeweils 3.474,26 DM brutto

    abzüglich 1.396,20 DM netto.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Streitwert wird auf DM 18.708,52 festgesetzt.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß zum einen die zum Anlaß der Kündigung genommenen Äußerungen des Klägers nicht ausreichten, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, zum andern näher substantiie...

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