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LAG Bremen Urteil vom 17.08.2000 - 4 Sa 97/00, 4 Sa 99/00

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 02.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2211/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 02.05.2000 – Az.: 2 Ca 2211/99 – abgeändert.

Die Klage wird auch soweit die Beklagte zu 2) verurteilt wurde abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 02.05.2000 – Az.: 2 Ca 2211/99 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Beschäftigungsgesellschaft, der Beklagten zu 1), noch Abfindungsansprüche zustehen.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 2) als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 18.11.1997 schloss er mit der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) als Beschäftigungsgesellschaft einen dreiseitigen Vertrag, der u. a. folgenden Inhalt hat:

„Vorbemerkung:

Mir sind die Vereinbarungen über die Gesamtbetriebsvereinbarung (Interessenausgleich/Sozialplan) vom 17. November 1997 bekannt. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen werden nachfolgende Regelungen getroffen.

§ 1

Wechsel in die m.

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung beende ich hiermit mein Arbeitsverhältnis mit der Firma aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 30.11.1997.

2. Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der m.

Gleichzeitig wechsele ich mit Wirkung zum 01.12.1997 in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der m.

3. Belehrung

Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die m. nur in Frage kommt, wenn ich gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit S. beende.

Über die gesamte arbeitsrechtliche Situation bin ich auch vom Betriebsrat bzw. einem Vertreter ...

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