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LAG Bremen Urteil vom 03.02.2010 - 2 Sa 123/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Verdachtskündigung. Verwirkung des Kündigungsrechts. Arbeitsgeberseitiger Auflösungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich kann das Recht zur Kündigung verwirken, wie andere Rechte auch. Der Einwand der materiell-rechtlichen Verwirkung eines Rechts ist ein Sonderfall des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung. Ein Anspruch oder ein Recht wie das Kündigungsrecht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit hindurch untätig geblieben ist, dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten einzulassen.

2. Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer „Personalverantwortung” getragen hat, kommt es nicht auf eine Anzahl der vom Arbeitnehmer unterzeichneten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen oder anderer personeller Maßnahmen an, denn die Quantität kann nicht entscheidend sein. Maßgeblich ist vielmehr das Gewicht der zu tragenden personellen Verantwortung und ob dies die Tätigkeit qualitativ prägt. Allerdings darf die Personalverantwortung nicht nur „auf dem Papier” stehen.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 9, 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 8 Ca 8352/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.05.2009 – Az.: 8 Ca 8352/08 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2008 nicht aufgelöst wird.
  2. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.03.2009 auf den Hilfsantrag der Beklagten hin aufgelös...

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