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LAG Brandenburg Urteil vom 14.06.1994 - 5 Sa 896/93

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Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 23.09.1993; Aktenzeichen 5 (7) Ca 942/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.08.1995; Aktenzeichen 6 AZR 1047/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil das Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 1993 – 5 (7) Ca 942/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifliche Abfindung bzw. dessen Verfall.

Die Klägerin war seit dem 16. März 1959 als Küchenhilfe bei der ehemaligen Nationalen Volksarmee tätig und wurde von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 4. November 1991 weiterbeschäftigt gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt … DM.

Am 25. Mai 1992 schlössen die Parteien einen Auflösungsvertrag zum 30. Juni 1992 aus strukturellen Gründen.

Mit dem am 11. Februar 1993 bei der Standortverwaltung … eingegangenen Schreiben vom 26. Januar 1993 machte die tarifgebundene Klägerin erstmals eine Abfindung „laut Tarifvertag” geltend. Diese teilte ihr mit dem Schreiben vom 12. Februar 1993, auf das Bezug genommen wird (Fotokope Bl. 5 d.A.) mit, daß ein Anspruch auf Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 gemäß § 70 BAT-O verfallen sei.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage vorgetragen, der Abfindungsanspruch falle nicht unter die Ausschlußklausel des § 72 MTArb-O; im übrigen sei die Berufung auf die Ausschlußfrist rechtsmißbräuchlich, weil die tariflichen Vereinbarungen zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erst relativ spät ausgehandelt worden und im übrigen erst Mitte August den Parteien tatsächlich zugänglich gewesen seien.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,– DM z...

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