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LAG Brandenburg Urteil vom 09.08.1996 - 5 Sa 495/95

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Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 24.05.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2744/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 AZR 72/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Brandenburg/Havel vom24.05.1995 – 4 Ca 2744/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente auf der Grundlage der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. I 1954, S. 301) – im folgenden: Anordnung 54.

Der am … geborene Kläger war vom 10.09.1954 bis zum 30.11.1991 im Betrieb der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers, dem …, beschäftigt. Er bezog zunächst Altersübergangsgeld und erhält aufgrund des Bescheides vom 13.03.1995 (Bl. 131 d.A.) seit dem 01.01.1995 vorgezogene Altersrente.

In der Betriebsvereinbarung zur „Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Frühpensionierung” vom 03.07.1991, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 98 bis 103 d. A.) ist u. a. geregelt:

„3.8. Betriebsrente

Für die Zahlung von Betriebsrenten gelten die Bestimmungen für die betriebliche Zusatzrente. Als anrechnungsfähige Betriebszugehörigkeit gelten auch die Jahre, in denen Aufstockungszahlungen durch das Unternehmen gewährt werden.”

Eine weitere Betriebsvereinbarung vom 15.06.1993 über die Behandlung der Zusatzrenten nach der „Anordnung 1954” (Bl. 110 bis 122 d. A.) sah eine einmalige Zahlung im Falle des Verzichts auf eventuelle weitere Ansprüche aus der Anordnung 54 vor. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 14.09.1993 ausdrücklich ab.

Mit seiner am 11.11.1994 beim Arbeitsgericht Brandenburg eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Fest...

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