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LAG Brandenburg Urteil vom 04.02.2004 - 6 Sa 560/03

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Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 289/04

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform bei Verlängerung einer Befristung. Treu und Glauben

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine wirksame Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegt nicht vor, wenn sie vor Ablauf der Befristung lediglich mündlich vereinbart und die Schriftform später nachgeholt wird.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4, 2; BGB §§ 126, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1472/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 7 AZR 289/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.08.2003 7 Ca 1472/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin arbeitet seit dem 1.5.2001 als juristische Sachbearbeiterin im Rechtsamt des Beklagten. Ihre Einstellung erfolgte gemäß Vertrag vom 26.4.2001 befristet bis zum 31.10.2001. Die Befristung wurde mit Vertrag vom 11.10.2001 bis zum 30.6.2002 sowie mit Vertrag vom 28.6.2002 bis zum 31.12.2002 verlängert. Vom 23.12.2002 bis zum 1.1.2002 war die Dienststelle des Beklagten geschlossen. Ab dem 23.12.2002 hatte die Klägerin Erholungsurlaub. Nachdem sie am 2.1.2003 ihren Dienst wieder angetreten hatte, wurde ihr am 8.1.2003 der Änderungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt, der die Verlängerung ihres Vertragsverhältnisses bis zum 30.4.2003 vorsieht. Am 30.4.2003 endete ihre Tätigkeit. Ihr Verlangen vom 18.5.2003, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, lehnte der Beklagte ab. Mit der am 21.5.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung beendet ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei...

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