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LAG Berlin Urteil vom 31.08.2001 - 6 Sa 495/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstschuldnerische Bürgenhaftung von Generalunternehmern im Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1 a S. 1 AEntG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

2. Hauptschuldner und selbstschuldnerischer Bürge sind als solche und nicht als oder wie Gesamtschuldner zu verurteilen

 

Normenkette

AEntG § 1a; BGB § 421; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1, § 308 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen 71 Ca 2471/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 5 AZR 617/01)

BAG (Vorlegungsbeschluss vom 06.11.2002; Aktenzeichen 5 AZR 617/01 (A))

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2000 – 71 Ca 24717/00 – im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Beklagte zu 2 zur Zahlung von mehr als 3.417,44 DM netto nebst Zinsen und als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 verurteilt worden ist, und die Klage insoweit mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zu 2 als Bürge neben der Beklagten zu 1 als Hauptschuldner erfolgt.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten erster Instanz haben bei einem Streitwert von 4.819,23 DM der Kläger zu 6,81 %, die Beklagte zu 1 zu 54,52 % und die Beklagte zu 2 zu 38,67 % zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1 zu 54,52 % und die Beklagte zu 2 zu 38,67 % zu tragen, während der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 14,97 % zu tragen hat.

Die Kosten der Berufungsinstanz sind bei einem Streitwert von 4.019,23 DM vom Kläger zu 14,97 % und von der Beklagten zu 2 zu 85,03 % zu tragen.

4. Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Portugiese. Er war aufgrund schriftlic...

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