Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG. Befristungskontrolle
Leitsatz (amtlich)
1. Die Befristung eines nach § 19 Abs. 2 BSHG begründeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
2. Der Sozialhilfeträger entscheidet durch Verwaltungsakt, ob der Hilfesuchende zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogen und ob ihm für seine Arbeitsleistung das übliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Diese Entscheidung wird durch den Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages umgesetzt. Der Einwand des Hilfesuchenden, er sei nicht zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten herangezogen worden, betrifft allein die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Verwaltungsaktes; er kann nicht zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.
Leitsatz (redaktionell)
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 620; BSHG § 19
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.03.1997; Aktenzeichen 94 Ca 46072/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 1997 – 94 Ca 46072/96 – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, die vor ihrer Einstellung bei dem beklagten Land ergänzende Sozialhilfe bezog, war seit dem 15. Dezember 1993 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land als Angestellte tätig. In den Arbeitsverträgen, die eine Beschäftigung vom 15. Dezember 1993 bis 14. Dezember...