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LAG Berlin Urteil vom 29.09.1995 - 16 Sa 79/95

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Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung eines 13. Monatsgehalts auf tarifliche Sonderzahlung in der Metallindustrie

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht ein Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen mit Gratifikationscharakter (hier: Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen, Tarifgebiet II, vom 10.03.1991, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. einerseits und der IG Metall und der DAG andererseits) vor, daß „Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld und ähnliches” auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet werden können, so fällt unter die „ähnlichen”, anrechenbaren Leistungen jedenfalls ein 13. Monatsgehalt, von dem 60 % zum selben Zeitpunkt geschuldet werden, zu dem auch die tarifliche Sonderzahlung zu leisten ist.

 

Normenkette

Ziffer 4 des TV Sonderzahlung vom 10.03.1991, Tarifgebiet II, für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Ost) und Brandenburg.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.05.1995; Aktenzeichen 69 Ca 3846/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 10 AZR 802/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 1995 – 69 Ca 3846/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung (für das Jahr 1994) nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen. Tarifgebiet II, vom 10. März 1991, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der IG Metall sowie der DAG. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob ein im Arbeitsvertrag vereinbartes 13. Monatsgehalt, das zu 40 % am 31. Ma...

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