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LAG Berlin Urteil vom 29.01.2004 - 16 Sa 1698/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Vorbeschäftigung bei „demselben Arbeitgeber” im Falle der Verschmelzung nach § 2 UmwG

Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich nicht um „denselben Arbeitgeber” im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, wenn ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 UmwG durch Übertragung des Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung zu einem anderen (zuvor neu gegründeten) Unternehmen verschmolzen wird (hier: Deutsche Postgewerkschaft zu ver.di)

Normenkette

UmwG § 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 40 Ca 372/03)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 7 AZR 101/04)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 – 40 Ca 372/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen vereinbarte (erstmalige und sachgrundlose) Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unwirksam ist.

Die Klägerin war vom 01. November 1998 bis 31. Oktober 2000 bei der Deutschen P.gewerkschaft e.V. als Bildungsreferentin beschäftigt und wurde von der Beklagten durch Vertrag vom 08. Januar 2002 (Bl. 7-9 d.A.) für die Zeit 15. Januar 2002 bis 14. Januar 2003 wiederum als Bildungsreferentin (in einer anderen Bildungseinrichtung als zuvor) eingestellt. Die Beklagte ist durch Verschmelzungsvertrag vom 19. März 2001 (Auszug Bl. 99 ff. d.A.) nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung) aus fünf Gewerkschaften, darunter die DPG, hervorgegangen und am 02. Juli 2001 ins Vereinsregister eingetragen worden. Der Streit der Parteien geht darum, ob ...

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