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LAG Berlin Urteil vom 29.01.2003 - 4 Sa 1456/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Entgeltregelung bei Bezugnahme auf Haus (Vergütungs-)Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein tätigkeitsbezogener Gleichbehandlungsgrundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.” existiert nicht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz knüpft an den Vertragsarbeitgeber an. Diesem wird eine Ungleichbehandlung verboten, nicht aber unterschiedlichen Arbeitgebern.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 612; GG Art. 3, 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.06.2002; Aktenzeichen 79 Ca 24590/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 5 AZR 303/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Juni 2002 – 79 Ca 24590/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nunmehr noch darüber, ob dem Kläger wegen Sittenwidrigkeit bzw. Erfüllung des Wuchertatbestandes der getroffenen Lohnvereinbarung Differenzlohnansprüche zwischen der gezahlten und der üblichen Vergütung zustehen sowie um Verpflegungsmehraufwand.

Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war nach näherer Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages für Mitarbeiter im Kundeneinsatz vom 15. Dezember 2000 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 1. Mai 2001, auf deren Inhalt (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen wird, in der Zeit zwischen dem 18. Dezember 2000 und dem 3. August 2001 als Lager- und Versandarbeiter/Hilfskraft bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 151,7 Monatsstunden (35 Wochenstunden) bei der Beklagten tätig, die bundesweit Arbeitnehmerüberlassung betreibt.

Der Kläger ist ungelernter Arbeiter und war vor Abschluss des Arbeitsvertrages zwei Jahre arbeitslos.

Nach § 6 des Arbeitsvertrages sind die jew...

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