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LAG Berlin Urteil vom 26.01.1998 - 17 Sa 144/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung 80 v. H./100 v. H.

 

Leitsatz (amtlich)

§ 6 Nr. 2 MTV enthält eine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung.

 

Normenkette

EntgeltFG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 43 Ca 19920/97)

ArbG Berlin (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen 44 Ca 17114/97)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. August 1997 – 44 Ca 17114/97 – und vom 8. Oktober 1997 – 43 Ca 19920/97 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur noch in Höhe von 80 v. H. zu leisten.

Die Beklagte beschäftigt die Klägerinnen als Produktionshelferinnen. Sie schloß mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG), deren Mitglieder die Klägerinnen sind, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag, mit dem sie sich zur Anwendung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer, vom 19. März 1993 (MTV) verpflichtete. Der MTV enthält u.a. folgende Regelung:

„§ 6 Nr. 2 Vergütung im Krankheitsfall

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhalten alle Arbeitnehmer/innen ihre Bezüge für 42 Kalendertage weiter gewährt. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Lohnfortzahlung je Krankheitstag beträgt mindestens 1/22 der durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung. Als Bezüge gelten die Bruttobezüge der 12 letzten voll gearbeiteten Monate, wobei eine inzwischen eingetretene Vergütungserhöhung zu berücksichtigen ist. Betrieblich kann von der 12-Monate-Frist abgewichen werden, wobei mindestens die drei letzten vo...

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