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LAG Berlin Urteil vom 25.11.1997 - 5 Sa 101/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

100%ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Leitsatz (amtlich)

1) Aus § 12 MTV kann kein über § 4 Abs. 1 S. 1 EFZG hinausgehender Anspruch hergeleitet werden.

2) Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Angestellten im Zusammenhang mit § 13 Nr. 2 MTV-Ang. besteht nicht, da diese Bestimmung keine eigenständige, vom Gesetz unabhängige Regelung über eine 100%ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten hat.

 

Normenkette

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 40 Ca 48550/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.09.1999; Aktenzeichen 5 AZR 451/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 40 Ca 48550/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht, der der Höhe nach über die seit dem 01. Oktober 1996 geltende gesetzliche Neuregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG hinausgeht.

Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 (MTV-Gew) Anwendung, der von dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. – sozialpolitischer Hauptausschuß – und der Industriegewerkschaft Medien. Druck und Papier, Publizistik und Kunst – Hauptvorstand – abgeschlossen wurde. Dieser Tarifvertrag galt für das Gebiet der alten Bundesländer. § 12 des MTV-Gew hat, soweit hier von Interesse, u.a. folgenden Wortlaut:

  1. „Die Lohnfortzahlung im Falle von Erkrankungen und U...

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