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LAG Berlin Urteil vom 24.05.1991 - 6 Sa 19/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung und tarifliche Ausschlußfristen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine tarifliche Regelung, wonach der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen worden ist, gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der deshalb nicht einer allgemeinen tariflichen Ausschlußfrist unterfällt.

2. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann wegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auch in einem Tarifvertrag nicht einer Ausschlußfrist unterworfen werden.

3. Der sich aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 287 Satz 1 BGB ergebende Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Urlaubsgewährung unterfällt einer allgemeinen tariflichen Ausschlußfrist.

 

Normenkette

RTV Dachdeckerhandwerk 1986 §§ 55, 64; BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.01.1991; Aktenzeichen 13 Ca 765/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.1992; Aktenzeichen 9 AZR 329/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 1991 – 13 Ca 765/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Arbeiter in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft befindlich gewesene allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986 (RTV 1986) Anwendung, der für die Zeit ab 1. Januar 1991 durch den gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1991 rückwirkend ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag vom 27. November 1990 (RTV 1990) abgelöst wurde.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im...

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