Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnüberzahlung. Wegfall der Bereicherung
Leitsatz (amtlich)
Das Bundesarbeitsgericht hat den Anscheinsbeweis für den Wegfall der Bereicherung bei Lohnüberzahlungen an die Voraussetzungen geknüpft, daß es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt und daß die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, so ist, daß die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer mit mittlerem oder geringem Einkommen nicht über nennenswerte weitere Einkünfte verfügt (BAG Urteil vom 10.1.95 – 5 AZR 817/93 –, AP Nr. 13 zu § 812 BGB.)
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts greift der Anscheinsbeweis für den Wegfall der Bereicherung bei einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin mit geringem Einkommen auch dann ein, wenn die Überzahlung nicht mehr geringfügig ist; denn bei einem/einer Geringverdienenden (einem/einer nicht zu den Besserverdienenden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – BAG Urteil vom 12.1.94 – 5 AZR 597/92 –, AP Nr. 3 zu § 818 BGB – Gehörenden) wird auch eine nicht nur geringfügige Überzahlung (hier: Überzahlung in Höhe von 41 %) für den Lebensunterhalt gebraucht.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Normenkette
BGB §§ 812, 818
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 60 Ca 22279/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 60 Ca 22279/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 25.03.1...