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LAG Berlin Urteil vom 20.06.2003 - 13 Sa 542/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch gegen ehemalige Geschäftsführerin einer SED/PDS-Kontoorganisation

Leitsatz (amtlich)

1) Der Unterstellungsbescheid auf der Grundlage von § 20 b Abs. 2 PartG DDR ist ein Verwaltungsakt.

2) Ist dieser bestandskräftig, sind die Arbeitsgerichte gehindert, im nachfolgenden Schadensersatzprozess die Entscheidung der ehemaligen Treuhandanstalt nachzuprüfen.

3) Steht fest, dass eine Arbeitnehmerin ihre Vermögensbetreuungspflicht nachträglich dadurch verletzt hat, dass sie ca 6 Millionen DM vom Konto ihres Arbeitgebers in bar abgehoben hat und weitere 9 Millionen DM an Dritte überwiesen hat, muss sie konkret darlegen, an wen sie aufgrund welcher Weisung welcher Person diese Beträge überwiesen bzw. übergeben hat

Normenkette

PartG DDR § 20 b Abs. 2; ZGB DDR § 92 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 91 Ca 15000/01)

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2002 – 91 Ca 15000/01 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 521.006,43 EUR zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, Nachfolgerin der Treuhandanstalt, macht gegenüber der Beklagten, der ehemaligen Geschäftsführerin des „A.-Repräsentationsbüros” Schadensersatzansprüche geltend.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Dezember 2002 der Klage in Höhe von 521.006,43 EUR nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei als Nachfolgerin der Treuhandanstalt aktivlegitimiert gemäß § 20 b Abs. DDR-Parteiengesetz in Verbindung mit der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages, nämlich als Treuhänderin Partei kraft Amtes und als solche befugt, zum Vermögen des „A.-Repräsentation...

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