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LAG Berlin Urteil vom 17.10.2003 - 13 Sa 1345/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung von Aufgaben, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Tarifauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung von § 13 Abs. 3 des Tarifvertrags Nr. 444 der Deutschen Post AG ergibt, dass dieser keine Grundlage für eine Zuweisung von Aufgaben darstellt, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind.

 

Normenkette

§ 1 TVG i.V.m TV Nr. 444 der D. P. AG; TVG § 1 Abs. 1; Tarifvertrag Nr. 444 der Deutschen Post AG § 13 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 25 Ca 21432/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 6 AZR 658/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 – 25 Ca 21432/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Zuweisung von Aufgaben, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, wobei er der Auffassung ist, dass ihm die Zuweisung höchstens bis zum 30. September 2002 erklärt werden konnte.

Der Kläger ist seit 1972 als Elektriker in der Entgeltgruppe IV mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.300,– EUR bei der Beklagten, die mehr als fünf Vollzeitarbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, eingestellt.

Bis zum 31. Dezember 2001 war er der Serviceniederlassung Immobilien Saarbrücken, Außenstelle Berlin, zugeordnet, die zum 1. Januar 2002 aufgelöst wurde. Die Beklagte ordnete den Kläger ab 1. Januar 2002 der Niederlassung Produktion Brief Zentrum zu und beschäftigte den Kläger mit unterschiedlichen Aufgaben. Seit 18. September 2002 ist der Kläger bei bisherigem Entgelt als Sortierer in der Abteilung 31 eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inb...

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