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LAG Berlin Urteil vom 17.05.2000 - 17 Sa 2579/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Betrieb, in dem ausschließlich Arbeiten ausgeführt werden, die sowohl dem Zimmererhandwerk als auch dem Schreinerhandwerk zuzuordnen sind (hier: Konstruktion, Herstellung und Einbau von Holztreppen), ist nur dann von dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn die Arbeiten von einem Fachmann des ausgenommenen Gewerks beaufsichtigt oder die Arbeiten in nicht unerheblichen Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks (mindestens 20 vH der Belegschaft) ausgeübt werden.

 

Orientierungssatz

1. VTV = Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 483/00.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1999 -- 64 Ca 73621/99 -- teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.384,-- DM

(siebenundfünfzigtausenddreihundertvierundachtzig) zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1999 -- 64 Ca 73621/99 -- zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision der Parteien wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten auf Be...

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