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LAG Berlin Urteil vom 16.10.1989 - 9 Sa 57/89

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.04.1989; Aktenzeichen 19 Ca 92/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. April 1989 – 19 Ca 92/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der 1941 geborene Kläger steht seit dem 2. August 1965 in den Diensten der Beklagten. Er arbeitete zunächst als Bote, wurde seit 1973 als Zuarbeiter (Rente) im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a) des MTAng-BfA, seit 1975 als Bearbeiter (Rente) im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c und seit 1981 als Sachbearbeiter/Ratenführer (Rente) im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b beschäftigt. Er hatte bei der Beklagten keinerlei Grundausbildung erhalten. Ende 1985 oder Anfang 1986 bewarb sich der Kläger erfolgreich um eine ausgeschriebene Stelle als Hauptsachbearbeiter der Sozialgerichtsstelle der Beklagten im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente. Er ist dort seit dem 10. März 1986 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a eingesetzt, was im Bereich des Beamtenrechts einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 11 (Amtmann) entspricht. Er hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Bearbeiten von Widerspruchs- und Klagesachen
  2. Bearbeiten von Antragen über die Gestaltung des Versorgungsausgleichs
  3. Bearbeiten von Entscheidungen der Familiengerichte zum Versorgungsausgleich
  4. Bearbeiten von Aufrechnungs- und Verrechnungsangelegenheiten
  5. Vorschlagen von Entscheidungen
  6. Entwerfen von Aufträgen für den Außendienst
  7. Bearbeiten der Schlußverfügung
  8. Führen von Schriftwechsel

Im Okto...

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