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LAG Berlin Urteil vom 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urkundsvorlage. Analogie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Anordnung der Vorlage einer Urkunde, die sich im Besitz einer Partei oder eines Dritten befindet, nur bei entsprechend substantiiertem Vortrag zum Inhalt dieser Urkunde getroffen werden.

2. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 1. April, so muss er sich nicht analog § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als habe sein Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März geendet, wenn er zu diesem Tag die Kündigungsfrist nicht hätte wahren können.

 

Normenkette

BGB § 162 Abs. 1, § 622 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 142 Abs. 1 S. 1, §§ 424, 428

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 34 Ca 13297/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Juli 2002 – 34 Ca 13292/02 – im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage über einen Betrag von 1.931,79 EUR brutto nebst Zinsen hinaus abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 902,83 EUR brutto (neunhundertzwei 83/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Mai 2002 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 68,15 % und die Beklagte zu 31,85 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit dem 14. Oktober 1991 als Altenpflegerin in den Diensten der Beklagten. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 1. November 1977 (BMT-AW II) kraft Bezugnahme Anwendung. Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 1. April 2002. Sie begehrt deshalb Schadenersatz wegen...

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