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LAG Berlin Urteil vom 10.12.1998 - 10 Sa 106/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt des Arbeitszeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1) Es ist Sache des Arbeitgebers, das Arbeitszeugnis zu formulieren; auf bestimmte Formulierungen kann er nicht ohne weiteres festgelegt werden.

2) Es existiert im allgemeinen kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, daß in der Schlußformel ein „Bedauern” über das Ausscheiden ausgesprochen wird.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 85 Ca 41270/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. August 1998 – 85 Ca 41270/97 – geändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 31. März 1997 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigte Klägerin begehrt im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites, daß in das ihr unter dem Datum des 31. März 1997 erteilte Zeugnis in die Schlußformel aufgenommen wird, daß die Beklagte „ihr Ausscheiden bedauere”.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat dem Begehren der Klägerin entsprochen und die Beklagte zur Aufnahme des Zusatzes in die Schlußformel verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Umstand, daß ein Arbeitgeber die einzelnen Leistungen einer Arbeitnehmerin in einer bestimmten Weise bewerte, seinen entsprechenden Ausdruck auch in der am Ende eines Zeugnisses erfolgenden Gesamtbeurteilung finden müsse. In der Zeugnissprache sei es seit langem üblich, das Bedauern über das Ausscheiden und den Dank für geleistete Dienste ebenso wie die guten Wünsche für die Zuk...

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