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LAG Berlin Urteil vom 10.11.2004 - 9 Sa 1854/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung einer fehlerhaften Kündigungsfrist außerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 S.1 KSchG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Geltendmachung einer fehlerhaften Kündigungsfrist ist auch außerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 S. 1 KSchG möglich.

2. Bei einer fehlerhaften Kündigungsfrist handelt es sich nicht um einen „anderen” Unwirksamkeitsgrund i. S. v. § 4 S. 1 KSchG. Das folgt jedenfalls aus einer interess engerechten Auslegung der Kündigungserklärung.

 

Normenkette

BGB § 615 S. 1; EFZG § 3; KSchG §§ 4, 13 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen 65 Ca 7117/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 2 AZR 148/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin in Bezug auf die Klageabweisung teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.317,44 EUR (eintausenddreihundertsiebzehn 44/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 515,52 EUR seit dem 28.3.2004, auf 801,92 EUR seit dem 15.4.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin bei einem Streitwert von 4.506,03 EUR 19 %, die Beklagte 81 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin bei einem Streitwert von 2.176,64 EUR 39,5 %, die Beklagte 60,5 % zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Arbeitsentgelt, das die Klägerin unter Berufung auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses über den Ablauf einer von der Beklagten gewährten Kündigungsfrist hinaus geltend macht.

Die Klägerin, die seit dem 02.05.1996 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Hauspflegerin zu einem Stundenlo...

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