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LAG Berlin Urteil vom 10.11.1998 - 12 Sa 79/98

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das BAG bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 35 Ca 48814/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.04.1998 – 35 Ca 48814/97 – wird bezüglich der Klageanträge zu 1) und 2) auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehende Betriebsrente mit Wirkung ab 1. Juli 1995 und mit Wirkung ab 1. Juli 1998 gemäß § 16 BetrAVG korrekt angepaßt hat. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ehemals leitender Angestellter bei der Beklagten – bezieht seit April 1989 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von ursprünglich 3.554,– DM. Die Beklagte hat diese Betriebsrente ab 1. Juli 1992 auf 3.741,– DM, ab 1. Juli 1995 auf 3.835,– DM. ab 1. Januar 1997 auf 3.867,– DM und schließlich ab 1. Juli 1998 auf 4.018,– DM angehoben.

Neben dieser Betriebsrente erhielt der Kläger ebenso wie die übrigen Versorgungsempfänger der Beklagten für jedes Jahr jeweils im Mai des Folgejahres eine von der Beklagten stets als freiwillig bezeichnete Sonderzahlung. Während diese Sonderzahlung in den Jahren 1989 bis 1991 noch 235 % der monatlichen Betriebsrente des Klägers ausmachte, minderten sich diese Prozentsätze in den weiteren Jahren erheblich bis auf 65 % einer monatlichen Betriebsrente für das Jahr 1997. Für die Jahre 1998 und 1999 sieht die Beklagte eine weitere Minderung auf 40 bzw. 15 % der monatlichen Betriebsrente vor, und ab 2000 sollen diese Sonderzahlungen vollkommen wegfallen.

Die an den Kläger und die übrigen Versorgungsempfänger im Z...

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