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LAG Berlin Urteil vom 07.02.2001 - 4 Sa 1565/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung studentischer Arbeitsverhältnisse. Mehrfachbefristung, Einhaltung der Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

Werden mit studentischen Aushilfskräften in Ausfüllung einer gegenseitige Rechte und Pflichten nicht begründenden Rahmenvereinbarung jeweils befristete Tagesarbeitsverhältnisse abgeschlossen, beginnt die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG mit dem Ende des letzten Einsatzes.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis des Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 620; BeschFG § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.04.2000; Aktenzeichen 42 Ca 20146/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 7 AZR 181/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 28. April 2000 – 42 Ca 20146/98 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit nicht die Beklagte zur Zahlung von DM 2.570,80 brutto (zweitausendfünfhundertsiebzig 80/100) nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit 1. Januar 1999 verurteilt worden ist; insoweit wird die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 94/100, die Beklagte 6/100.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und aus diesem über Urlaubs- und Urlaubsgeldansprüche, die Lohnberechnung, Schichtzulagen und Ansprüche auf Sonderzuwendung sowie Entgeltansprüche aus Annahmeverzug und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen, hilfsweise ihm auch künftig Einzelarbeitsverträge zu den bisher geltenden Bedingungen anzubieten bzw. ein Ende der Befristung des letzte...

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