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LAG Berlin Urteil vom 06.08.1991 - 11 Sa 34/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang der Kündigung einer aufgelösten Einrichtung beim Arbeitnehmer nach dem Beitritt der DDR. Akademie der Wissenschaften. Kündigungsberechtigung, Art. 38 EV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vor dem 3.10.1990 für eine nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit dem Beitritt der DDR aufgelöste Einrichtung gefertigte Kündigung, die dem Empfänger erst nach diesem Zeitpunkt zuging, konnte dessen Arbeitsverhältnis wegen des fehlenden Fortbestandes der Kündigungsberechtigung nicht beenden.

2. Der analogen Anwendung des § 130 II BGB zum Schutz des Rechtsverkehrs bedarf es in einem solchen Fall nicht.

 

Normenkette

EV Art. 38; BGB § 130 Abs. 2, § 185 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.04.1991; Aktenzeichen 79 Ca 10841/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.4.1991 – 79 Ca 10841/90 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1.10.1990 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.3.1991 hinaus fortbesteht.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Diese ist 50 Jahre alt, verheiratet und drei hindern zur. Unterhalt verpflichtet. Sie war seit dem 1. April 1974 bei der Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) beschäftigt. Sie übte dort zuletzt bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.260,– DM die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im … aus. Die Aufgabe des zu den zentralen Leitungsorganen (ZLO) gehörenden Fachbereiches, in dem die Klägerin eingesetzt war, bestand in der zentralen Leitung der ihm unterstellten Institute.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 (Kopie Bl. 3 d.A.), das der Klägerin an 4. Oktober 1990 zuging, kündigte die ...

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