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LAG Berlin Urteil vom 05.11.1997 - 18 Sa 56/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung. Ablauf Vertragsbefristung vor dem 01.10.1996. 3-Wochen-Frist

 

Leitsatz (amtlich)

Die dreiwöchige Klagefrist des Art. 1 § 1 Abs. 5 BeschFG 1985 ist auch auf Klagen anzuwenden, die sich gegen die Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufenen Vertragsbefristung wenden, sofern das Klagerecht nicht bereits verwirkt ist. Die Frist beginnt dann mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Oktober 1996.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 19 Ca 46181/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 7 AZR 93/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 1997 – 19 Ca 46181/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin, um Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise um den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages.

Die am 1. April 1952 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 8. September 1995 (Bl. 4, 5 d.A.) seit dem 11. September 1995 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in der … OH (Hauptschule) in Berlin-Reinickendorf mit den Fächern Arbeitslehre und Biologie zu einer monatlichen Bruttovergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT in Höhe von 6.700,– DM beschäftigt.

In § 2 des Arbeitsvertrages war folgendes vereinbart:

„Die Angestellte wird als Aushilfsangestellte zur Vertretung – zur zeitweiligen Aushilfe – beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, durch das Ende der Beurlaubung. Dienstaufnahme oder Ausscheiden von Frau W. spätestens jedoch am 19.6.96.”

In der Folgezeit vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsvertrages...

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