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LAG Berlin Urteil vom 04.10.2001 - 10 Sa 1147/01

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.04.2001; Aktenzeichen 62 Ca 61609/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 10 AZR 625/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. April 2001 – 62 Ca 61609/00 – geändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar bis Oktober 2000 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
  2. Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungssumme in Höhe von DM 10.400,– zu zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe – VVaG –, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht, nimmt den Beklagten auf Auskunft und hilfsweise Entschädigungszahlung in Anspruch.

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, das ...

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