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LAG Berlin Urteil vom 04.01.1994 - 12 Sa 94/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Bezirkspersonalrates an der Kündigung eines Arbeitnehmers einer schon aufgelösten Dienststelle

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn nach der endgültigen Auflösung einer Dienststelle und dem daraus folgenden Wegfall des Personalrates ein ursprünglich dieser Dienststelle angehörender Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle fortbesteht, gekündigt werden soll, dann ist mangels Zuordnung dieses Arbeitnehmers zu einer anderen Dienststelle in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 1 BPersVG die Stufenvertretung vor dem Ausspruch der Kündigung zu beteiligen. Die ohne jedwede Beteiligung einer Personalvertretung ausgesprochene Kündigung eines solchen keiner Dienststelle (mehr) zugeordneten Arbeitnehmers verstößt gegen § 79 Abs. 4 BPersVG.

 

Normenkette

BPersVG § 82 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 70 Ca 30.918/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 8 AZR 219/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 1993 – 70 Ca 30.918/92 – geändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 22. Oktober 1992 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen

für die erste Instanz allein die Beklagte; für die Berufungsinstanz – bei einem neuen Streitwert von DM 12.000,– die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten auf die im Einigungsvertrag vorgesehenen Sondervorschriften für den öffentlichen Dienst gemäß Anlage I, Kapitel ...

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