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LAG Berlin Urteil vom 03.11.1994 - 7 Sa 77/94

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.02.1994; Aktenzeichen 39 Ca 24 561/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 3 AZR 1064/94)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 39 Ca 24 561/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … 1930 geborene Kläger trat am 01.08.1978 in die Dienste der Beklagten. Mit Schreiben vom 19.08.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe zur Kenntnis genommen, daß er das Arbeitsverhältnis zum 31.08.1993 beenden werde, da er mit Erreichung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand gehen wolle. Zum 31.08.1993 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Beide Parteien gehen davon aus, daß auf das Arbeitsverhältnis der am 21.10.1977 von der Beklagten einerseits und von den Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits unterzeichnete Haustarifvertrag – im folgenden: GSG-TV – Anwendung findet. In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:

§ 35. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze (1) Erreicht der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr, endet das Arbeitsverhältnis in dem darauffolgenden Monat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

§ 36. Übergangsgeld, Voraussetzungen für die Zahlung

(1) Der vollbeschäftigte Arbeitnehmer, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr bei der Gesellschaft gestanden hat,

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

…

b) der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat,

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 5) beendet ist,

…

(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn

…

2. die Arbeit...

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BAG 3 AZR 1064/94
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