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LAG Berlin Urteil vom 03.06.1996 - 9 Sa 25/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter-Haftung bei einer Vor-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Haftung nach § 11 Abs. 2 HGB besteht nur gegenüber Dritten, zu denen ein Gesellschafter der Vor-GmbH in der Regel nicht gehört.

2) Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Vor-GmbH im Innenverhältnis haften.

 

Normenkette

HGB § 11 Abs. 2; BGB §§ 607, 726

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 26883/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 1995 – 8 Ca 26883/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Am 17. März 1994 gründeten der Kläger, der Beklagte, … und … vor dem Notar eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma …. Das Stammkapital betrug 200.000,00 DM. Die einzelnen Gesellschafter übernahmen jeweils Stammeinlagen in Höhe von 50.000,00 DM, die in voller Höhe geleistet worden sind. Die GmbH ist bisher noch nicht in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen worden.

Der 1946 geborene Kläger schloß mit der Firma … GmbH i.G., vertreten durch den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer, am 01. April 1994 einen schriftlichen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger als Betriebsleiter gegen ein Monatsgehalt von 5.200,00 DM brutto tätig sein sollte und auch tätig war. Während das Gehalt für den Monat April 1994 an ihn, den Kläger, zur Auszahlung gebracht worden ist, wurden die Gehaltsansprüche für die Monate Mai und Juni 1994 in Höhe von 3.714,31 DM und 3.110,56 DM netto zwar abgerechnet, Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Für den Monat Juni 1994 war das Gehalt des Klägers einvernehmlich von 5.200,00 DM auf 3.500,00 DM brutto reduziert worden.

Der Kläger schloß mit der … – GmbH i.G., die durch den Beklagten als Geschäftsführer vertreten wu...

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