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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.05.2013 - 6 Sa 373/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug bei schriftlichem Arbeitsangebot nach unentschuldigtem Fernbleiben und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitnehmer, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit unentschuldigt gefehlt hatte, kann den Arbeitgeber dadurch in Annahmeverzug versetzen, dass er ihn schriftlich davon in Kenntnis setzt, zur Arbeitsaufnahme an seiner Arbeitsstelle erschienen zu sein, dort aber keinen vertretungsberechtigten Mitarbeiter angetroffen zu haben, und das er deshalb um Mitteilung bitte, ihm mitzuteilen, wann er wieder zur Arbeit erscheinen solle.

2. Eine Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit an einer auswärtigen Betriebsstätte aufzunehmen, stellt eine mit Treu und Glauben unvereinbare Schikane dar, wenn dort überhaupt kein Bedarf an einer Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 295 S. 1, § 296 S. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 315 Abs. 3, § 615 S. 1, §§ 133, 293

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.11.2012; Aktenzeichen 5 Ca 6823/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2012 - 5 Ca 6823/12 - teilweise geändert.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 23.08.2012 auch nicht zum 30.09.2012 aufgelöst worden.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.327,27 € brutto (neuntausenddreihundertsiebenundzwanzig 27/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 207,27 € seit dem 03.04.2012 und jeweils 1.520 € seit dem 01.05., 01.06., 03.07., 01.08., 01.09. und 02.10.2012 zu zahlen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

6. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die am ...1976 gebor...

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