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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.03.2019 - 3 Sa 1253/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stilllegung eines Betriebs oder Teilstilllegung als betriebsbedingter Kündigungsgrund. Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung. Unmissverständliche Stilllegungsabsicht zum Zeitpunkt des Zugangs der betriebsbedingten Kündigungen. Bewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit bei einem Betriebs(teil-)übergang. Anforderungen an einen Betriebs(teil-)übergang bei einem Luftverkehrsunternehmen. Keine Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen im Fall einer Betriebsstilllegung. Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren. Unterrichtung der Personalvertretung über die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung. Unionsrechtliches Verständnis des Betriebsbegriffs bei Massenentlassungsanzeigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 28). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 -Rn. 51;16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

2. Betriebsveräußerung und Betr...

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