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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.04.2016 - 10 Sa 887/15, 10 Sa 2231/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Schwellenwerte zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unzureichendem Nachweis der Voraussetzungen eines Kleinbetriebs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG, dass eine Arbeitnehmerin nicht mehr als 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbringt, liegt beim Arbeitgeber.

 

Normenkette

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 7 Ca 300/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. April 2015 - 7 Ca 300/14 wird dieses teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 6. Februar 2014, 21. Februar 2014 und 4. März 2014 aufgelöst worden ist und über den 30. September 2014 hinaus ungekündigt fortbesteht.

II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 2% und die Beklagte zu 98%.

IV. Der Wert dieses Schlussurteils wird auf 27.185,00 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit drei unwirksamen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, deren Unwirksamkeit bereits durch ein Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2015 festgestellt wurde noch um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sowie einen hilfsweisen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist 44 Jahre alt (.... 1971), verheiratet und drei Kinde...

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