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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.02.2008 - 24 Sa 2285/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage für höherwertige Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 5 Abs. 3 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin v. 31.08.2005 (TV-N) ist nicht vom Vorliegen persönlicher Eingruppierungsmerkmale der nächst höheren Entgeltgruppe abhängig.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin v. 31.08.2005 (TV-N) § 5 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 91 Ca 8054/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen 10 AZR 389/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.09.2007 – 91 Ca 8054/07 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 927,88 EUR brutto (neunhundertsiebenundzwanzig 88/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, konkret über die Frage, ob nach § 5 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin vom 31.08.2005 (TV-N) die persönlichen Vergütungsmerkmale der höherwertigen Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Technischer Hauptsachbearbeiter seit dem 11.04.1983 zu einem Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 4.400,– EUR monatlich beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist der BMTG bzw. die ihn ersetzende...

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