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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.01.2012 - 6 Sa 2062/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenquote bei nur teilweise erfolgreicher Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wendet sich der Arbeitnehmer gegen zwei ordentliche Kündigungen, deren Endtermine drei Monate voneinander entfernt liegen, beträgt der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sechs Monatseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr bestanden hat (LAG Berlin, Beschluss vom 10.04.2001 – 17 Ta (Kost) 6052/01).

2. Obsiegt der Arbeitnehmer nur hinsichtlich der ersten Kündigung, so hat er trotz der gebührenrechtlichen Gleichwertigkeit beider Anträge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die gebührenrechtliche Privilegierung das Ausmaß der Verfehlung des weiterreichenden Prozessziels nicht vollständig widerspiegelt.

 

Normenkette

SGB IX § 116 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 25.08.2011; Aktenzeichen 4 Ca 17/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 25.08.2011 – 4 Ca 17/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit dem 01.01.2008 als Ingenieur für Straßenplanung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf 2.000 EUR brutto monatlich.

Durch Bescheid des Versorgungsamts vom 01.09.2005 war bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt worden (Abl. Bl. 14 und 15 GA). Ihr Schwerbehindertenausweis war bis Ende 11/2010 gültig (Abl. Bl. 16 und 17 GA). Mit Schreiben vom 10.11.2010 bestätigte ihr das Versorgungsamt den Eingang eines erneuten Feststellungsantrags am 27.10.2010 (Abl. Bl. 18 GA).

Die Beklagte sprach...

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