Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Equal-Pay-Ansprüchen. Verjährung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers bei Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren; soweit § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist darauf abstellt, dass der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, hat sich die Kenntnis allein auf die anspruchsbegründenden Umstände zu beziehen, die für den Differenzlohnanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer und die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 2 AÜG voraussetzen.
2. Haben die Parteien in ihren Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit von Tarifverträgen vereinbart, hat der Arbeitnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, ohne dass es auf eine etwaige fehlerhafte Bewertung der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge ankommt.
3. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist, hat das Gericht gemäß § 97 Abs. 4 ArbGG das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen; damit ist sichergestellt, dass eine Zahlungsklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens bereits vor der streitigen Verhandlung ausgesetzt werden kann und eine spätere Klagerücknahme die Gerichtsgebühr entfallen lässt.
4. Anders als in anderen Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ist der Leih...