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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.04.2008 - 15 Sa 193/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Beendigung der Organstellung in einer Aktiengesellschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, und will das Vorstandsmitglied nunmehr gerichtlich geklärt wissen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, so ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat (und nicht durch den Vorstand) zu richten.

2. Materiell-rechtlich ist eine solche Vertragsgestaltung unwirksam. Hierdurch wird der Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG umgangen.

3. Ob dies auch dann gilt, wenn schon bei Abschluss des Anstellungsvertrages ein Arbeitsverhältnis bestand oder aufgrund einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass bei Beendigung der Organstellung unabhängig von den Beendigungsgründen für das (ehemalige) Vorstandsmitglied ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden sein wird, kann offenbleiben.

4. Für eine Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG spricht hier ferner, dass der Anstellungsvertrag nach dem Willen der Parteien unbefristet hätte durchgeführt werden sollen, in den ersten 60 Monaten des Anstellungsverhältnisses das Recht zur ordentlichen Kündigung nur für die Aktiengesellschaft ausgeschlossen war und die genaue Tätigkeit in einem künftigen Arbeitsverhältnis unbestimmt blieb.

Normenkette

AktG § 84; AktG § 112; BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.11.2007; Aktenzeichen 26 Ca 4062/07)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 5 AZR 522/08)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Ur...

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