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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.06.2017 - 11 Sa 2068/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Nichtgewährung rechtzeitig beantragten Jahresurlaubs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs.

2. Auch im Falle eines unbezahlten Sonderurlaubs gilt der Grundsatz, dass der gesetzliche Anspruch vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlischt.

3. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt, so wandelt sich der daraufhin verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 280; TVöD § 26; BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c); BGB § 275 Abs. 1, § 274 Abs. 4, § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Entscheidung vom 26.10.2016; Aktenzeichen 2 Ca 1516/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2019; Aktenzeichen 9 AZR 315/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26.10.2016 - 2 Ca 1516/15 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das Kalenderjahr 2014 Ersatzurlaub im Umfang von 20 Tagen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen

II. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.

III. Die Revision wird für die Beklagte nicht aber für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche aus den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1991 als zunächst als vollbeschäftigte Angestellte und später mit unterschiedlichen Wochenar...

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