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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.10.2007 - 8 Sa 1559/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Krankenpflegers. Urlaubsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Manteltarifvertrag Pro Seniore sind Krankenpfleger wie Altenpfleger einzugruppieren.

 

Normenkette

MTV P. S.; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.05.2007; Aktenzeichen 77 Ca 20225/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 4 AZR 964/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Mai 2007 – 77 Ca 20225/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen die Ziffern I und II des Tenors des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden ist, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, daraus resultierende Zahlungsansprüche und über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2006.

Der Kläger, der mit Wirkung zum 10. Mai 1994 die staatliche Anerkennung als Krankenpfleger erhalten hatte, war seit dem 20. Dezember 2000 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2001 mit Anlage zum Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 8 bis 24 d. A.) verwiesen wird, bei der Beklagten als Krankenpfleger unter Vereinbarung eines Bruttomonatsentgeltes i. H. v. 3.978.– DM beschäftigt. Im Januar 2005 erhielt der Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnung (Bl. 29 d.A.) eine Grundvergütung i. H. v. 2033,92 EUR.

Der Kläger ist seit Oktober 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit dem 19. November 2005 ist er verheiratet und seit dem 03. März 2007 Vater eines Kindes.

Am 29. April 2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Gewerkschaft ver.di einen Mant...

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