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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2010 - 13 Sa 566/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs. Schriftformklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 09.12.2008 – 3 AZR 384/07 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47; BAG 14.12.1993 – 3 AZR 618/93 – BAGE 75, 196, zu II 3 der Gründe). Die in § 26 der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geforderte „schriftliche Erklärung” dient nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung.

 

Normenkette

BGB § 125 S. 2, § 127 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen 43 Ca 13398/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.2013; Aktenzeichen 3 AZR 636/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2010 – 43 Ca 13398/09 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.

Der am … 1954 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1992 bei der Gewerkschaft Ö. bzw. der Beklagten als Gewerkschaftssekretär tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der kollektive Vertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö. (AAB) Anwendung. Gem. § 6 Abs. 1 AAB war die Gewerkschaft Ö. Mitglied der Unterstützungskasse des D. e. V., deren zusätzliche Altersversorgung durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. ...

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