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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.07.2016 - 10 Sa 380/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sicherheitsfachkraft auf dem Gelände eines Atomforschungsreaktors nach dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anhang "Kerntechnische Anlagen" zum Entgelttarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen gilt nicht nur für den Objektsicherungsdienst.

 

Normenkette

BGB § 611a Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.02.2016; Aktenzeichen 24 Ca 7416/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 - 24 Ca 7416/15 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.574,78 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Mitarbeiter an einer kerntechnischen Anlage und die daraus resultierenden tarifvertraglichen Vergütungsansprüche in der Zeit von Januar 2015 bis Juni 2015.

Der Kläger ist 57 Jahre alt (geb. ..... 1958) und seit dem 1. April 1989 bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft beschäftigt. Er ist zum Führen einer Waffe berechtigt und nimmt regelmäßig an Schießübungen und am Betriebssport teil. Der Kläger wird als Wachleiter im H.-Zentrum Berlin (im Folgenden: HZB) eingesetzt.

Die Beklagte erbringt für das HZB, zuletzt nach einer Ausschreibung vom 13. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. Januar 2015, Sicherheitsdienstleistungen am Standort des HZB in Berlin-Wannsee. Dort befindet sich neben zahlreichen weiteren Gebäuden der Kernforschungsreaktor BER II. Die Rechtsvorgängerin des HZB erhielt gemäß § 7 des Atomgesetzes (AtG) mit Bescheid vom 8. Juni 1972 eine Genehmigung zur Errichtung des Forschungsreaktors, Teilgenehmigungen wegen Änderungen des For...

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