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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2022 - 23 Sa 1523/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung nach TVöD einer Wohnbereichsleiterin in Pflegeeinrichtung. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA für eine Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim. Begriff der Stationsleitung anhand eines anerkannten Berufsbildes

 

Leitsatz (amtlich)

Eine 30 Pflegepersonen fachlich überstellte Wohnbereichsleiterin in einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung älterer und kranker Menschen erfüllt die Voraussetzungen einer nach der EG P13 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppierten Stationsleitung.

 

Normenkette

ZPO § 256; TVöD § 12; TVöD-VKA EntgO; TVÜ-VKA §§ 29, 29b, 29d; ZPO § 92 Abs. 1, §§ 167, 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen 13 Ca 5216/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 - 13 Ca 5216/20 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2019 nach der Entgeltgruppe P13 Stufe 6 der Entgeltordnung TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der als Wohnbereichsleiterin tätigen Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Die als Pflegefachkraft ausgebildete Klägerin war seit August 1998 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin vollzeitig beschäftigt. Die Beklagte betreibt mehrere Wohnheime für pflegebedürftige Senioren, darunter das E.-H.-Haus mit drei Wohnbereichen. Auf das Arbeitsve...

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