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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.03.2022 - 13 Sa 1101/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Systematik des Günstigkeitsprinzips. Funktion des Günstigkeitsvergleichs. Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags. Vorrang der zwingenden Geltung des Tarifvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden Tarifvorschriften und den arbeitsvertraglichen Vorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifvorschriften hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück.

2. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ist durch einen Günstigkeitsvergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung zu ermitteln. Zu vergleichen sind die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen im Rahmen eines sogenannten Sachgruppenvergleichs.

3. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.

4. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstige...

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