Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund
Leitsatz (amtlich)
betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 07.02.2007; Aktenzeichen WK 31 Ca 508/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Februar 2007 – 31 Ca 11654/06, WK 31 Ca 508/07 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu formuliert:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14. Juni 2006 nicht beendet worden ist.
- Es wird festgestellt, dass die der Klägerin mit außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Änderungskündigung vom 29. Juni 2006 angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist.
- Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 57 Prozent und die Klägerin zu 43 Prozent zu tragen.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen hilfsweise außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist vom 14. Juni 2006 sowie über eine ordentliche hilfsweise außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist vom 29. Juni 2006, die die Klägerin unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebotes angenommen hat.
Die am … 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01. August 1971 bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Juli 1971 (Bl. 70, 71 d. A.) beschäftigt. Sie war zunächst als Teleprinter Operator in der Ab...