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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.03.2013 - 20 Sa 838/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Vergütung im Rahmen einer Ausbildung zum Rettungsassistenten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sollen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien neben der praktischen Tätigkeit zur Erlangung der Voraussetzungen des Berufs des Rettungsassistenten keine weiteren Tätigkeiten sondern eine Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeit im Sinne des § 7 RettAssG vereinbart werden, kann allein aus der Begriffswahl der Vertragsparteien nicht maßgebend auf die Rechtsnatur des Vertrages geschlossen werden; genauso wenig, wie die Bezeichnungen "Ausbildungsvertrag" oder "Praktikumsvertrag" den Vertragscharakter prägen, kann nicht umgekehrt allein aus dem Umstand, dass die die Parteien die Bezeichnung "Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte" wählen, geschlossen werden, dass der Zweck der Tätigkeit in einer Berufsausübung besteht.

2. § 26 BBiG gilt nur für solche Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen (wie etwa Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten) und nicht für Personen, die fortgebildet oder umgeschult werden; ebenso findet § 26 BBiG keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben.

3. Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden weder positiv noch negativ geregelt, kommt als Anspruchsgrundlage § 612 Abs. 1 BGB und für eine Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG die Regelung des § 17 Abs. 3 BBiG in Betracht; danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart oder ist eine über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Tätigkeit besonders zu vergüten, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

 

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 612 Vergütung
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  (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.  (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in ...

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