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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.06.2009 - 5 Sa 368/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung gegen ein Zwischenurteil. nachträgliche Zulassung. anwaltliche Sorgfaltspflichten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er sich die Akte einer 10 Tage vor Fristablauf zur Post gegebenen Kündigungsschutzklage nach vier Wochen wieder vorlegen läßt.

 

Normenkette

KSchG § 5; TzBfG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 56 Ca 12576/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 7 AZR 569/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2008 – 56 Ca 12576/08 – abgeändert.

Die Klage wird nachträglich zugelassen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 15.12.2006 (Bl. 10/ 11 d. A.) vorgesehenen Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2008 und in diesem Zusammenhang zunächst um die nachträgliche Zulassung der am 28.07.2008 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und am 04.08.2008 zugestellten Klage.

Die Klägerin hat vorgetragen und durch anwaltliche und eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.06.2008 einen Klageauftrag erteilt und dieser die Klage am 12.06.2008 diktiert und am 13.06.2008 unterschrieben habe, dass diese noch am gleichen Tage von der Bürovorsteherin in den Briefkasten geworfen worden sei und dass bei aufgrund anwaltlich verfügter Wiedervorlage der Akte am Freitag, dem 11.07.2008 festgestellt worden sei, dass noch keine Ladung eingegangen sei. Am darauf folgenden Montag, dem 14.07.2008, habe ihr Prozessbevollmächtigter bei ein...

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