Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Einführung einer neuen Arbeitszeit- und Entgeltregelung. Zulässigkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen besteht, weil nur durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs und die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.
2. Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind nicht verpflichtet, als Gegenleistung für ein bestimmtes Monatsentgelt eine fixe monatliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Es steht ihnen vielmehr frei, ein Monatsentgelt zu vereinbaren, das unabhängig von dem Umfang der tatsächlich vom Arbeitgeber abgerufenen Arbeitsleistung gezahlt werden soll. Die Vereinbarung eines fixen Monatsentgelts ist daher auch im Rahmen der Regelung des § 21a Abs. 4 ArbZG zulässig, wonach Arbeitnehmer im Straßentransport wöchentlich bis zu 60 Stunden beschäftigt werden können, wenn nur innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 3
Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Entscheidung vom 20.09.2011; Aktenzeichen 1 Ca 467/11)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 20.06.2013; Aktenzeichen 2 AZR 396/12)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Eberswalde vom 20.09.2011 -1 Ca 467/11 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger ist aufgru...